PROJEKT TYRV · PETITION

GERECHTIGKEIT
FÜR SCHMOTZER

Schmotzer steht nun sichtbar im Mittelpunkt dieser Petition. Rechtsstaatlich. Sachlich. Konsequent. Für eine vollständige tierschutzrechtliche Prüfung seines Falls.

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Die Petition

# GERECHTIGKEIT FÜR SCHMOTZER

## Petition an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zur vollständigen verwaltungsrechtlichen Prüfung des Todes des Katers „Schmotzer“

### Unsere Forderung

Wir fordern die **Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel** auf, den Fall des getöteten Katers **„Schmotzer“** vollständig, eigenständig, fachlich und nachvollziehbar nach den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des österreichischen Tierschutzrechts zu prüfen.

Am **4. August 2026** wurden vier Angeklagte am Landesgericht Innsbruck vom strafrechtlichen Vorwurf der Tierquälerei freigesprochen.

Dieser strafgerichtliche Freispruch ist zu respektieren.

Unsere Petition richtet sich ausdrücklich **nicht gegen das Gericht, nicht gegen die zuständige Richterin und nicht gegen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung**.

Ein strafgerichtlicher Freispruch bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sämtliche denkbaren verwaltungsrechtlichen Tatbestände und tierschutzrechtlichen Vorschriften abschließend geprüft und beantwortet worden sind.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom **18. März 2026 (Ro 2024/02/0004)** gerade die Unterscheidung zwischen der verwaltungsstrafrechtlich relevanten Tötung eines Tieres **„ohne vernünftigen Grund“ nach § 6 Abs. 1 TSchG** und der strafgerichtlich relevanten **„mutwilligen Tötung“ nach § 222 Abs. 3 StGB** behandelt.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte dabei klar, dass beide Tatbestände unterschiedliche Voraussetzungen haben können und deshalb jeweils genau zu untersuchen ist, welche Tatsachen Gegenstand des jeweiligen Verfahrens waren.

Deshalb fordern wir keine Umgehung des Strafurteils.

Wir fordern eine **eigenständige Prüfung jener verwaltungsrechtlichen Fragen, die nach österreichischem Recht weiterhin zulässigerweise geprüft werden können.**

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# Warum eine verwaltungsrechtliche Prüfung erforderlich ist

Das österreichische Tierschutzgesetz enthält mehrere Bestimmungen, deren mögliche Anwendung auf den konkreten Sachverhalt geprüft werden sollte.

## § 5 Tierschutzgesetz – Verbot der Tierquälerei

Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Daher muss unabhängig von einer emotionalen oder öffentlichen Bewertung fachlich festgestellt werden:

**Welche Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angstzustände könnten dem Tier während des gesamten Geschehens entstanden sein?**

Dabei darf die Prüfung nach unserer Auffassung nicht lediglich auf den letzten unmittelbar tödlichen Vorgang reduziert werden.

Vielmehr muss – soweit rechtlich relevant – die **gesamte zeitliche Abfolge der Handlungen** betrachtet werden.

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## § 6 Tierschutzgesetz – Verbot der Tötung

§ 6 Abs. 1 TSchG bestimmt:

**Tiere dürfen nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden.**

Damit stellt sich eine zentrale Frage:

### Welcher konkrete „vernünftige Grund“ lag für die Tötung von Schmotzer vor?

Diese Frage muss nach unserer Auffassung nachvollziehbar und anhand objektiver Tatsachen beantwortet werden.

Nicht ausreichend wäre es, lediglich festzustellen, dass eine Tötung stattgefunden hat.

Es muss vielmehr geprüft werden:

- Warum sollte dieses Tier überhaupt getötet werden?
- Welche konkrete Notwendigkeit bestand?
- Welche anderen Möglichkeiten bestanden?
- Wurden diese Möglichkeiten geprüft?
- Warum wurden mögliche Alternativen verworfen?

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# Die konkreten Fragen, auf die wir Antworten verlangen

Wir bitten die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, insbesondere folgende Fragen im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten zu prüfen:

## 1. Wurde bereits ein eigenständiges Verwaltungsverfahren geprüft oder eingeleitet?

Wir bitten um Prüfung und – soweit rechtlich zulässig – Information darüber,

**ob der Sachverhalt unabhängig vom Strafverfahren bereits nach dem österreichischen Tierschutzgesetz verwaltungsrechtlich geprüft wurde oder derzeit geprüft wird.**

Falls bislang keine Prüfung erfolgte, bitten wir um Prüfung, ob eine solche nun einzuleiten ist.

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## 2. Wurde § 5 Abs. 1 TSchG geprüft?

Wurde geprüft, ob Schmotzer während des gesamten Geschehens

- Schmerzen,
- Leiden,
- Schäden oder
- schwere Angst

zugefügt wurden, die im Sinne des österreichischen Tierschutzgesetzes als ungerechtfertigt einzustufen sein könnten?

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## 3. Wurde § 6 Abs. 1 TSchG eigenständig geprüft?

Wurde unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung geprüft, ob für die Tötung des Katers tatsächlich ein **„vernünftiger Grund“ im Sinne des § 6 Abs. 1 TSchG** bestand?

Falls ein solcher Grund angenommen wird:

**Welcher objektive Sachverhalt soll diesen vernünftigen Grund begründen?**

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## 4. Welche Alternativen zur Tötung bestanden?

Wurde geprüft, ob anstelle einer Tötung andere zumutbare Möglichkeiten bestanden?

Beispielsweise:

- Sicherung des Katers,
- tierärztliche Untersuchung,
- Behandlung,
- Unterbringung,
- Übergabe an ein Tierheim,
- Übergabe an eine Tierschutzorganisation,
- Vermittlung,
- Sicherung als Streunerkatze oder
- eine andere tierschutzgerechte Lösung?

Falls Alternativen bestanden:

**Warum wurden diese nicht genutzt?**

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## 5. Wer traf die Entscheidung zur Tötung?

Wir bitten um Prüfung:

- Wer entschied, dass Schmotzer getötet werden sollte?
- Wann wurde diese Entscheidung getroffen?
- Aus welchem Grund wurde sie getroffen?
- Wurde zuvor fachkundiger oder tierärztlicher Rat eingeholt?
- Wer führte die jeweiligen Handlungen tatsächlich aus?

Dabei muss selbstverständlich die individuelle Verantwortlichkeit jeder beteiligten Person getrennt geprüft werden.

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## 6. Durfte die betreffende Person die Tötung überhaupt durchführen?

§ 6 TSchG enthält neben dem Verbot der Tötung ohne vernünftigen Grund auch Anforderungen daran, **wer Wirbeltiere wissentlich töten darf**, sowie gesetzliche Ausnahmen.

Deshalb bitten wir um Prüfung:

- Welche Person führte die eigentliche Tötung durch?
- Welche fachliche Qualifikation besaß diese Person?
- Lag eine gesetzliche Ausnahme vor?
- Falls eine Ausnahme angenommen wird: Welche konkrete gesetzliche Ausnahme soll einschlägig gewesen sein?

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# 7. War die eingesetzte Tötungsmethode zulässig und fachgerecht?

Nach dem bekannten Videomaterial sollen bei dem Geschehen mehrere unterschiedliche Handlungen vorgenommen worden sein.

Soweit das Originalvideo entsprechende Handlungen tatsächlich vollständig und unverfälscht dokumentiert, bitten wir insbesondere um fachliche Prüfung der berichteten beziehungsweise erkennbaren Vorgänge, darunter:

- Einsatz eines Bolzenschussgerätes,
- anschließende Schläge mit einer Schaufel,
- Manipulationen beziehungsweise Verletzungen im Halsbereich,
- ein möglicher Stich beziehungsweise Schnitt,
- eine mögliche Durchtrennung im Halsbereich sowie
- eine mögliche Entblutung.

Mit dieser Aufzählung behaupten wir ausdrücklich **nicht**, bereits die rechtliche oder veterinärmedizinische Bewertung dieser Handlungen vorwegzunehmen.

Genau diese Bewertung soll durch die zuständigen Fachstellen erfolgen.

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# 8. War Schmotzer nach dem ersten Vorgang bereits sicher bewusstlos?

Eine der aus unserer Sicht wichtigsten veterinärmedizinischen Fragen lautet:

**War Schmotzer unmittelbar nach der ersten zur Tötung bestimmten Handlung sicher und dauerhaft bewusstlos?**

Falls dies anhand des Videomaterials beurteilt werden kann, bitten wir insbesondere um Prüfung von:

- Körperbewegungen,
- Reaktionen,
- Krampfbewegungen,
- Atmung,
- Muskeltonus,
- Reflexen,
- zielgerichteten oder ungerichteten Bewegungen,
- möglichen Reaktionen auf weitere Einwirkungen und
- sonstigen veterinärmedizinisch relevanten Zeichen.

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# 9. Wann trat der Tod tatsächlich ein?

Es sollte – soweit anhand des vorhandenen Materials überhaupt feststellbar – durch fachkundige veterinärmedizinische Begutachtung geklärt werden:

**Nach welcher Handlung ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt des Todes auszugehen?**

Diese Frage ist entscheidend dafür, welche nachfolgenden Handlungen möglicherweise noch an einem lebenden Tier vorgenommen wurden.

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# 10. Waren weitere Einwirkungen nach der ersten Tötungshandlung erforderlich?

Sollte das Tier nach einer ersten Handlung noch Lebenszeichen gezeigt haben, ist zu prüfen:

- Warum wurden weitere Handlungen vorgenommen?
- Waren diese fachlich erforderlich?
- Waren die verwendeten Methoden geeignet?
- Gab es eine tierschutzgerechtere Möglichkeit?
- Waren die handelnden Personen zur Durchführung dieser Maßnahmen befugt und fachlich geeignet?

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# 11. Waren die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden?

Soweit die Vorschriften über eine fachgerechte Tötung beziehungsweise § 32 TSchG auf einzelne Handlungen Anwendung finden, bitten wir um Prüfung, ob die handelnden Personen über die **notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten** verfügten.

Insbesondere sollte geprüft werden:

- Gab es eine einschlägige Ausbildung?
- Gab es praktische Erfahrung?
- War die eingesetzte Methode für das konkrete Tier geeignet?
- Wurde die Methode fachgerecht ausgeführt?

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# 12. Wurde das vollständige Originalvideo ausgewertet?

Wir fordern ausdrücklich, dass eine verwaltungsrechtliche Beurteilung nicht lediglich anhand einzelner Ausschnitte, Screenshots oder Beschreibungen vorgenommen wird.

Geprüft werden sollte nach Möglichkeit das **vollständige vorhandene Originalmaterial einschließlich der zeitlichen Abfolge**.

Dabei sollte geklärt werden:

- Existiert das vollständige Originalvideo?
- Liegt es der Behörde vor?
- Wurde es vollständig angesehen?
- Wurde die Chronologie der Handlungen dokumentiert?
- Wurden relevante Zeitabstände festgestellt?
- Wurde geprüft, ob Schnittstellen oder Unterbrechungen vorhanden sind?
- Wurde vorhandener Originalton berücksichtigt?

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# 13. Wurde eine unabhängige veterinärmedizinische Bewertung eingeholt?

Wir halten eine rein juristische Betrachtung für nicht ausreichend.

Die entscheidenden Fragen zu Bewusstsein, Schmerzempfinden, Eintritt des Todes und fachgerechter Tötung sind veterinärmedizinische Fachfragen.

Deshalb fragen wir:

**Wurde oder wird das vollständige Videomaterial durch eine fachkundige amtstierärztliche oder sonst geeignete veterinärmedizinische Person bewertet?**

Falls nicht:

**Warum nicht?**

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# 14. Wurden sämtliche einzelnen Handlungen getrennt rechtlich bewertet?

Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob nicht lediglich die Tötung als ein einheitlicher Vorgang betrachtet wurde.

Wir bitten um Prüfung, ob einzelne Handlungen möglicherweise **eigenständig tierschutzrechtlich relevant** sein könnten.

Zu prüfen wäre insbesondere, ob Handlungen vor, während oder nach einer zunächst vorgenommenen Tötungshandlung jeweils gesondert unter § 5, § 6 oder andere einschlägige Vorschriften des Tierschutzgesetzes fallen könnten.

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# 15. Welche Bedeutung hat der strafrechtliche Freispruch für das Verwaltungsverfahren?

Diese Frage soll ausdrücklich von der zuständigen Behörde und nicht von der Öffentlichkeit beantwortet werden.

Wir bitten um Prüfung:

**Welche konkreten Sachverhalte wurden vom rechtskräftigen Strafurteil erfasst und welche möglicherweise darüber hinausgehenden verwaltungsrechtlichen Tatbestände können noch eigenständig geprüft werden?**

Dabei bitten wir insbesondere um Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen § 6 Abs. 1 TSchG und § 222 Abs. 3 StGB.

Ebenso ist selbstverständlich zu prüfen, inwieweit das Doppelbestrafungs- beziehungsweise Doppelverfolgungsverbot im konkreten Einzelfall Grenzen setzt.

Wir verlangen ausdrücklich **keine Umgehung dieses Verbotes**.

Wir verlangen seine fachlich korrekte Prüfung.

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# 16. Kommen Verwaltungsübertretungen nach § 38 TSchG in Betracht?

Wir bitten um konkrete Prüfung, ob aufgrund des festgestellten Sachverhalts Verwaltungsübertretungen nach dem österreichischen Tierschutzgesetz vorliegen könnten.

Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, erwarten wir die Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Verfahren.

Sollten sie nicht erfüllt sein, respektieren wir selbstverständlich auch diese Entscheidung – erwarten jedoch, dass sie auf einer vollständigen Prüfung des Sachverhalts beruht.

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# 17. Sind weitergehende tierschutzrechtliche Maßnahmen zu prüfen?

Wir bitten außerdem um Prüfung, ob über ein mögliches Verwaltungsstrafverfahren hinaus weitere Maßnahmen nach dem österreichischen Tierschutzrecht in Betracht kommen.

Hierzu gehört – **ausschließlich soweit die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind** – auch die Frage möglicher Maßnahmen nach § 39 TSchG.

Wir fordern ausdrücklich **kein rechtswidriges oder automatisch ausgesprochenes Tierhalteverbot**.

Wir fordern, dass die zuständige Behörde prüft, welche Maßnahmen nach geltendem Recht zulässig und geboten sind.

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# 18. Gibt es frühere tierschutzrechtlich relevante Vorgänge?

Soweit die Behörde dies rechtmäßig feststellen und berücksichtigen darf, bitten wir um Prüfung, ob bei beteiligten Personen frühere rechtskräftige tierschutzrechtliche Entscheidungen vorliegen, die für gesetzlich vorgesehene Maßnahmen relevant sein könnten.

Auch hier gilt:

Es geht nicht um Gerüchte oder öffentliche Anschuldigungen, sondern ausschließlich um **amtlich feststellbare und rechtlich verwertbare Tatsachen**.

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# 19. Wurde die Tierschutzombudsstelle eingebunden?

Wir bitten um Prüfung, ob die zuständige **Tierschutzombudsperson beziehungsweise Tierschutzombudsstelle Tirol** über das Verfahren informiert wurde beziehungsweise im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse beteiligt werden kann.

Gerade bei einem Fall von erheblichem öffentlichem Interesse erscheint eine unabhängige tierschutzrechtliche Betrachtung besonders wichtig.

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# 20. Kann zumindest über das Ergebnis der Prüfung informiert werden?

Uns ist bewusst, dass Datenschutz, Amtsverschwiegenheit beziehungsweise gesetzliche Geheimhaltungspflichten und Verfahrensrechte Grenzen für die Veröffentlichung einzelner Informationen setzen können.

Wir verlangen deshalb weder personenbezogene Verwaltungsakten noch vertrauliche Ermittlungsinformationen.

Wir bitten jedoch darum, soweit rechtlich zulässig mitzuteilen:

- ob eine verwaltungsrechtliche Prüfung durchgeführt wurde,
- welche Rechtsbereiche grundsätzlich geprüft wurden,
- ob das vorhandene Videomaterial berücksichtigt wurde,
- ob veterinärmedizinische Expertise eingeholt wurde und
- ob das Verfahren abgeschlossen wurde.

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# Unsere fünf zentralen Forderungen

Wir fordern deshalb:

### 1. Vollständige Prüfung

Eine umfassende, eigenständige und unvoreingenommene verwaltungsrechtliche Prüfung des gesamten bekannten Sachverhalts durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

### 2. Prüfung möglicher Verwaltungsübertretungen

Die Prüfung insbesondere der §§ **5 und 6 TSchG** sowie sämtlicher weiterer einschlägiger Bestimmungen und – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – die Einleitung der vorgesehenen Verwaltungsverfahren.

### 3. Vollständige Beweismittelwürdigung

Die Einbeziehung des vollständigen vorhandenen Videomaterials, veterinärmedizinischer Erkenntnisse sowie sämtlicher sonstiger rechtmäßig verwertbarer Beweismittel.

### 4. Veterinärmedizinische Begutachtung

Eine fachkundige Bewertung insbesondere hinsichtlich:

- Bewusstseinszustand,
- Schmerz- und Leidensgeschehen,
- angewandter Methoden,
- Fachgerechtigkeit,
- Eintritt des Todes und
- zeitlicher Abfolge der einzelnen Handlungen.

### 5. Prüfung weiterer Maßnahmen

Die Prüfung sämtlicher weiterer tierschutzrechtlicher Maßnahmen, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage und die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen bestehen.

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# Was diese Petition ausdrücklich NICHT fordert

Diese Petition fordert **keine Vorverurteilung**.

Sie fordert **keine Missachtung des Freispruchs vom 4. August 2026**.

Sie fordert **keine Wiederholung eines abgeschlossenen Strafprozesses durch eine Verwaltungsbehörde**.

Sie fordert **keine Bestrafung um jeden Preis**.

Sie richtet sich **nicht gegen Richterinnen oder Richter**.

Sie richtet sich **nicht gegen Gerichte**.

Sie legitimiert **keine Drohungen, keine Beleidigungen, keine Selbstjustiz und keine persönlichen Angriffe**.

Wer diese Petition unterstützt, unterstützt ausschließlich die Forderung nach einer **rechtsstaatlichen, fachlichen und vollständigen Prüfung durch die dafür zuständigen Behörden.**

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# Warum wir diese Antworten brauchen

Schmotzers Tod hat Menschen weit über Tirol und Österreich hinaus bewegt.

Doch Empörung allein schafft keine Gerechtigkeit.

Gerechtigkeit entsteht in einem Rechtsstaat dadurch, dass Gesetze konsequent, unabhängig und vollständig angewendet werden.

Genau deshalb akzeptieren wir auch Entscheidungen, die nicht unserer persönlichen Erwartung entsprechen – **wenn zuvor sämtliche rechtlich relevanten Fragen vollständig geprüft worden sind.**

Was wir nicht akzeptieren möchten, ist die Möglichkeit, dass ein Sachverhalt allein deshalb nicht weiter untersucht wird, weil bereits ein Strafverfahren stattgefunden hat, obwohl das österreichische Recht daneben eigenständige verwaltungsrechtliche Vorschriften kennt.

Gerade die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, dass zwischen der strafrechtlichen Beurteilung einer „mutwilligen Tötung“ und der verwaltungsrechtlichen Frage einer Tötung „ohne vernünftigen Grund“ differenziert werden muss.

Deshalb lautet unsere Forderung nicht:

**„Verurteilt jemanden!“**

Unsere Forderung lautet:

# „PRÜFT ALLES.“

Prüft den Grund der Tötung.

Prüft die Methode.

Prüft die Qualifikation.

Prüft das Video.

Prüft den Bewusstseinszustand.

Prüft mögliche Schmerzen und Leiden.

Prüft den Zeitpunkt des Todes.

Prüft jede einzelne Handlung.

Prüft mögliche Alternativen zur Tötung.

Prüft die verwaltungsrechtlichen Vorschriften.

Prüft die aktuelle Rechtsprechung.

Und entscheidet anschließend auf der Grundlage von **Recht, Tatsachen und veterinärmedizinischer Fachkunde.**

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# Für Schmotzer.

Nicht mit Hass.

Nicht mit Drohungen.

Nicht mit Selbstjustiz.

Sondern mit Beharrlichkeit, Öffentlichkeit und den Mitteln des Rechtsstaates.

**Wir fordern eine vollständige verwaltungsrechtliche Prüfung des Falles Schmotzer durch die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel.**

**Gerechtigkeit bedeutet nicht, ein bestimmtes Ergebnis vorzugeben.**

**Gerechtigkeit bedeutet, dass keine rechtlich relevante Frage ungeprüft bleibt.**

## GERECHTIGKEIT FÜR SCHMOTZER.

Adressat:
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel – zuständige Veterinärangelegenheiten.

In Kopie: Tierschutzombudsstelle Tirol.